Ob einem Verein Steuerbegünstigungen wegen „Gemeinnützigkeit“ iSd §§ 34 ff BAO zukommen können, hängt ua davon ab, ob sein Zweck die Allgemeinheit fördert. Dies sei bei Wirtschaftsförderung strittig. Wie vom Autor berichtet hat der UFS am 29.04.2005, GZ RV/0429-L/03, einem „Regionalverband“, dessen vornehmlicher Zweck im Partizipieren von Fördermitteln bestand, abgabenrechtliche Begünstigungen versagt.