Übernimmt eine österr Bank die Haftung für einen Kredit, den eine italienische Bank an eine italienische Kapitalgesellschaft vergibt, wobei die kreditnehmende italienische Gesellschaft neben den Zins- und Tilgungszahlungen an die italienische Bank auch Haftungsentgelte an die österr Bank zu leisten hat, dann stellen diese Haftungsentgelte aus österr Sicht von Art 7 DBA-Italien erfasste gewerbliche Gewinne der österr Bank dar, die in Italien von der Besteuerung freizustellen sind. Beruft sich die kreditnehmende italienische Gesellschaft darauf, dass nach Österreich fließende Haftungsentgelte auf der Grundlage von Art 11 DBA-Italien mit einer 10%igen italienischen Quellensteuer belegt werden müssen, so stellt eine solche italienische Quellenbesteuerung nur dann keine Verletzung des DBA-Italien dar (und ist in Österreich auf die die Haftungsentgelte belastende Körperschaftsteuer anrechenbar), wenn die Haftungsentgelte nach italienischem Recht den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Denn die Definition des Begriffes „Zinsen“ weicht im DBA-Italien in dieser Hinsicht von der Definition des OECD-MA ab. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, könnte durch eine Bestätigung eines italienischen Wirtschaftstreuhänders geklärt werden. Bei Bedarf kann die Klärung dieser Frage auch zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden. (SWI 2005, 154)