Mit dem Wirksamwerden des österr Immobilien-Investmentfondsgesetzes (BGBl I 2003/71) hat sich auch die steuerliche Behandlung von ausländischen Immobilienfonds-KG geändert. Denn gem § 42 ImmoInvFG sind nunmehr die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf ausländische Immobilien-Investmentfonds anzuwenden, wobei als ausländischer Immobilien-Investmentfonds jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien gilt, die nach den Grundsätzen der Risikostreuung (s hierzu Rz 271 InvFR und die dort ua erwähnte 10-Immobilien-Untergrenze) errichtet ist.