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Haftungspflichtiger, Berufungsrecht gegen Abgabenbescheid (abweichende Regelung in der WAO gegenüber der BAO)

JudikaturVwGHÖStZ 2005/629ÖStZ 2005, 295 Heft 13 v. 1.7.2005

§ 193 WAO (§ 248 BAO)

Während in § 248 Abs 1 BAO die Legitimation zur Berufung gegen den an den Primärschuldner ergangenen Abgabenbescheid dem nach den Abgabevorschriften Haftungspflichtigen zukommt, ist nach § 193 Abs 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) diejenige Person berufungslegitimiert, die zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 171 WAO) befugt ist.

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