§ 193 WAO (§ 248 BAO)
Während in § 248 Abs 1 BAO die Legitimation zur Berufung gegen den an den Primärschuldner ergangenen Abgabenbescheid dem nach den Abgabevorschriften Haftungspflichtigen zukommt, ist nach § 193 Abs 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) diejenige Person berufungslegitimiert, die zur Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 171 WAO) befugt ist.