Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde in § 15 Abs 1 ErbStG folgende Ziffer 6 eingefügt: „Steuerfrei bleiben außerdem Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind." In § 34 Abs 1 leg cit fügte der Gesetzgeber an, dass diese Schenkungssteuerbefreiung auf alle Vorgänge anzuwenden ist, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2002 entsteht.