§ 53 AbgEO (§ 292 EO)
Soweit gemäß § 53 AbgEO iVm § 292 Abs 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Forderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der AbgEO die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig (vgl den Beschluss des OGH vom 06.05.1998, 3 Ob 123/98d).