Hat ein Mitarbeiter eines multinationalen Konzerns Optionen auf Aktien der US-Konzernmuttergesellschaft eingeräumt erhalten, wobei dem Kausalitätsprinzip folgend hierdurch die Arbeitsleistungen von 1995 bis Anfang 1998 in den USA, sodann folgend für eine belgische Konzerngesellschaft und teilweise wieder für die US-Gesellschaft abgegolten wurden, und werden diese Optionsrechte unmittelbar nach Versetzung nach Österreich im Jahr 2004 ausgeübt, dann sind die 2004 lukrierten Einkünfte nur insoweit in Österreich steuerlich zu erfassen, als sie auf die Tätigkeit in den USA in den Jahren von 1995 bis Ende 1997 entfallen. Die zeitanteilig darauf entfallenden Einkünfte sind noch nicht vom zeitlichen Geltungsbereich des DBA-USA (1996), sondern noch von jenem des DBA-USA (1956) erfasst. Aufgrund eines mit den USA zum Abkommen aus dem Jahr 1956 geführten Verständigungsverfahrens unterliegen Einkünfte, die einer in Österreich ansässig gewordenen Person nachträglich für in den USA erbrachte Arbeitsleistungen gewährt werden, der Besteuerung in beiden Staaten, wobei eine US-Steuer auf die österr Steuer anzurechnen ist (AÖFV 2003/109). Erst das DBA-USA (1996) sowie das DBA-Belgien untersagen dem späteren Ansässigkeitsstaat Österreich auf Einkünfte zuzugreifen, die Arbeitsleistungen in den USA vor dem Zuzug oder Arbeitsleistungen in Belgien betreffen. (SWI, 2005, 51)