Führt ein italienisches Unternehmen in Österreich in einem Forstrevier Holzschlägerungs- und Holzbringungsarbeiten durch, dann wird diese Aktivität nicht als „Bauausführung“ anzusprechen sein, sodass aus dem Umstand einer 12-Monate überschreitenden Arbeit allein keine Betriebsstättenbegründung in Österreich abzuleiten ist.