Erhält ein in Österreich ansässiger Konzertdirigent von einem deutschen Rundfunkunternehmen ein Einmalentgelt für Proben, Produktion, Mitschnitt und Live-Übertragung eines Konzertes, dann ist dieses Entgelt in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen, uzw auch dann, wenn Wiederholungsübertragungen entgeltfrei erfolgen können. Diese Beurteilung stützt sich auf die in Z 18 des OECD-Kommentars zu Art 12 dargelegte Auffassung.