Nach dem bis Ende 2002 geltenden DBA-Deutschland (1954) war ein anteiliges Besteuerungsrecht für die Bezüge eines in Deutschland ansässigen Mitarbeiters der deutschen Betriebstätte eines US-Unternehmens auch dann Österreich zugeteilt, wenn dieser Mitarbeiter auf österr Staatsgebiet seiner beruflichen Tätigkeit nur kurzfristig (unter 183 Tagen) nachging. Denn die 183-Tage-Klausel kam nach dem Alt-Abkommen bei Drittstaatsarbeitgebern nicht zur Anwendung. Diese Rechtslage hat sich mit dem Wirksamkeitsbeginn des DBA-2000 ab 1. 1. 2003 geändert. Ab 2003 gilt auch bei Drittstaatsarbeitgebern die 183-Tage-Klausel, die bei den kurzfristig in Österreich zugebrachten Arbeitszeiten das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) belässt. Erhält nun der in Deutschland ansässige Dienstnehmer im Jahr 2003 eine Tantieme für seine 2002 erbrachten Arbeitsleistungen, dann sind - gem dem DBA-Vorrang des Kausalitätsprinzipes vor dem Zuflussprinzip - diese nachträglich zufließenden Einkünfte nach dem DBA-1954 noch in einen in Deutschland steuerpflichtigen und einen in Österreich steuerpflichtigen Teil zu splitten. Allerdings sollte nicht außer Betracht bleiben, dass ab 2003 gem Art 15 Abs 4 des DBA-2000 für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eine "subject-to-tax-Klausel" gilt. Sollte daher die im Jahr 2003 zufließende Tantieme in Österreich steuerlich nicht erfasst werden, dann wird Deutschland nicht entgegengetreten werden können, wenn es unter Berufung auf diese Klausel Besteuerungsrechte daran wahrnimmt. (SWI 2004, 33)