Werden von einer österr Filmproduktionsfirma ausländische Regisseure als Dienstnehmer angestellt, dann unterliegen die an sie gezahlten Gehälter der inländischen Besteuerung. Diese Steuerpflicht gründet sich im internationalen Verhältnis auf die dem Art 15 des OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen der einzelnen DBA. Bei den im Fall der EAS 2253, ÖStZ 13/2003, Art-Nr 2003/618, S 311, engagierten Regisseure eines österr Theaters handelte es sich um auf Werkvertragsbasis unter Vertrag genommene Regisseure, deren Honorare - mangels inländischer Betriebstätte - in Österreich von der Besteuerung freizustellen waren, uzw auf der Grundlage der dem Art 14 bzw 7 des OECD-MA nachgebildeteten Abkommensbestimmungen. (SWI 2004, 3)