DBA-Großbritannien
Wird eine österr KG in eine GmbH umgegründet, an der neben österr Gesellschaftern auch ein in Großbritannien ansässiger Gesellschafter beteiligt ist, wird hierdurch die Möglichkeit einer Buchwerteinbringung nicht beeinträchtigt (§ 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG). Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein Veräußerungsgewinn, der bei einer der Umgründung folgenden Veräußerung der Beteiligung von dem britischen Gesellschafter lukriert wird, gem Art 13 Abs 4 DBA-Großbritannien nicht mehr gem § 98 Abs 1 Z 8 EStG 1988 in Österreich besteuert werden kann. Sollten bei dem Umgründungsvorgang nach britischem Recht stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden, dann hätte der britische Gesellschafter die Möglichkeit, eine Versteuerung der stillen Reserven auch in Österreich zu erwirken (Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 3 Z 1 UmgrStG), um sodann eine Anrechnung der österr Steuer auf die britische Steuer gem Art 24 DBA-Großbritannien zu verlangen. Der Aufwertungsbetrag könnte sodann bei der GmbH-Besteuerung in Österreich außerbücherlich auf 15 Jahre abgesetzt werden (§ 16 Abs 4 Z 2 UmgrStG). (SWI 2004, 430)