DBA USA (E)
In Übereinstimmung mit der dt Rsp und Verwaltungspraxis (U RFH 12. 2. 1930, RFHE 27 S 73 sowie BFH vom 17. 7. 1968, BStBl II S 695 und 23. 6. 1992, BStBl II S 972) ist auch in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österr EStG bzw KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österr Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österr Gesellschaft - zB einer OHG bzw KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österr Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österr Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die einer österr Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als “S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (EAS 273 und 1793, ÖStZ 10/2001, Art-Nr 2001/512, S 248).