Veräußert ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer dt KG seinen 40%igen Gesellschaftsanteil, dann löst dies österr Steuerpflicht aus, wenn hierdurch auch Teile einer österr Betriebstätte veräußert werden. Ist die dt KG die 92%ige Mutter-KG einer in österr Betriebstätten operativ tätigen österr Tochter-KG, dann stellen die inländischen Betriebstätten zugleich Betriebstätten des anteilsveräußernden dt Gesellschafters dar (BFH v 16. 10. 2002, BStBl II 2003, 631). Dem Transparenzprinzip bei der Besteuerung von Personengesellschaften folgend wird sonach bei der steuerlichen Sachverhaltsbeurteilung auf den Gesellschafter der dt Muttergesellschaft “durchgegriffen".