Werden Kesselwaggons an eine slowakische Kapitalgesellschaft vermietet, so dürfen die hierfür gezahlten Mietgebühren gem Art 12 des im Verhältnis zur Slowakei nach wie vor anwendbaren DBA-CSSR einer 5%igen Besteuerung in der Slowakei unterzogen werden. Wird die slowakische Kapitalgesellschaft verpflichtet, zunächst einen 19%igen Steuerabzug vorzunehmen und wird erst im Rahmen einer Nachfolgeveranlagung eine Herabsetzung und Refundierung der 5 % übersteigenden Steuerlast vorgenommen, dann lässt sich derzeit nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Slowakei mit dieser Vorgangsweise tatsächlich das DBA verletzt.