EStG: § 2 Abs 8
Auslandsverluste, die bei der Ermittlung der österr Steuerbemessungsgrundlage kürzend angesetzt worden sind, müssen nach der im Rahmen der Steuerreform 2005 geplanten gesetzlichen Regelung des § 2 Abs 8 EStG 1988 nachversteuert werden, sobald sonst der Fall einer Verlustdoppelverwertung eintreten würde.