EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8 (§ 7 Abs 1, § 8 Abs 4)
Der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988, wonach bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden können, ist eine Beweislastumkehr für den zu entnehmen, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet.