EStG 1988: § 20Abs 1 Z 2 lit d
Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist, ist unstrittig. Dessen ausschließliche berufliche Nutzung durfte die belangte Behörde nicht verneinen, weil sie Feststellungen zu einer auf eine private Nutzung hindeutende Ausstattung des Raumes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten hat.