EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört in den Bereich der Erhaltung bzw Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 steuerlich nicht beachtlichen Lebensführung.