Eine Vorgründungsgesellschaft einer (später nie gegründeten) GmbH ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wobei die Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt und solidarisch haften, wenn sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. Zurechnungssubjekte für die in einem Treuhandvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten, insbesondere einer eingeräumten Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG, sind die Gesellschafter, die im Grunde der Bestimmung des § 6 Abs 2 BAO als Gesamtschuldner unmittelbar zur Steuervorschreibung herangezogen werden können.