Wenn das ganze Jahr über aus einer in § 2 Abs 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit Einkünfte erzielt wurden, handelte es sich bei den auch in den Ferienmonaten erzielten Einkommen um kein echtes “Ferialeinkommen", das bei der Berechnung der monatlichen Einkommensgrenze (3.500 bzw 3.600 S) des § 5 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 lit d FLAG (in der für die Streitjahre 1993 bis 1996 geltenden Fassung) außer Betracht zu bleiben hatte (das in den Ferienmonaten durch einen Studenten erzielte Einkommen war somit bei dem aus dem Jahreseinkommen zu ermittelnden Monatsdurchschnitt zu berücksichtigen).