§ 14 BAO dient dem Zweck , die im Unternehmen oder Betrieb als solchem liegende Sicherung für die sich auf das Unternehmen oder den Betrieb gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens oder Betriebes in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, den Begriff des Unternehmens in dieser Gesetzesstelle nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen und nicht etwa auf einen Betrieb im Sinne der betrieblichen Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG 1988 abzustellen. Bei einem Unternehmen nach § 14 Abs 1 lit a BAO kann es sich somit allenfalls auch um die Grundlagen für eine Vermietung und Verpachtung handeln, die ertragsteuerlich den Bereich der Vermögensverwaltung nicht überschreitet, soweit insgesamt eine unternehmerische Organisation vorliegt (im Beschwerdefall wurde in einem einheitlichen Vorgang eine Liegenschaft samt dem Inventar sowohl der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft als auch der in demselben Gebäude befindlichen Mietwohnungen erworben).