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Zeitverschobene Anrechnung italienischer Zinsenquellensteuer (EAS 2341 v 25. 8. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-ItalienÖStZ 2004/88ÖStZ 2004, 35 Heft 1 und 2 v. 15.1.2004

Ausländische Steuern können nach Maßgabe von DBA immer nur auf jene österr Steuer angerechnet werden, die von den betreffenden ausländischen Einkünften erhoben wurde. Hat eine österr Muttergesellschaft in den Jahren 1994 bis 1996 ihrer italienischen Tochtergesellschaft ein fremdüblich verzinstes Darlehen gewährt, wobei die Zinsen nicht entrichtet, sondern sowohl in Italien wie auch in Österreich lediglich buchmäßig dem Darlehensbetrag zugeschlagen wurden, dann wurde damit dieser Zinsenertrag in den genannten Jahren der österr Körperschaftsbesteuerung zugeführt. Sollten diese Zinsen nunmehr im Jahr 2004 tatsächlich entrichtet und damit der 10%igen Quellenbesteuerung in Italien zugeführt werden, dann kann diese Quellensteuer nur auf die österr Körperschaftsteuer der Jahre 1994 bis 1996 angerechnet werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, weil die fünfjährige Verjährungsfrist (innerhalb derer eine Bescheidanpassung an die Erfordernisse des DBA-Rechtes gem § 299 Abs 4 BAO noch möglich wäre) bereits abgelaufen und seinerzeit keine bloß vorläufige Veranlagung durchgeführt worden ist, dann tritt hierdurch der Effekt einer Doppelbesteuerung ein. Ob in diesem Fall noch Entlastungsmaßnahmen nach § 48 BAO in Frage kommen, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, sondern müsste im Zusammenwirken mit dem zuständigen FA unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Falles individuell beurteilt werden. (SWI 2003, 444)

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