Beschäftigt ein österr Produktionsunternehmen einen in Italien ansässigen Mitarbeiter für den Weltvertrieb seiner Erzeugnisse als Vertriebsleiter und hält sich der ital Vertriebsleiter jährlich nur etwa 30 Tage für “Vertriebsmeetings" uÄ in Österreich auf, dann unterliegen nur jene Bezugsteile dem österr Lohnsteuerabzug, die auf die Tätigkeit auf österr Staatsgebiet entfallen (Art 15 Abs 1 DBA-Italien).