Werden zwei österr Kapitalgesellschaften durch verschmelzende Umwandlung vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg verwertet werden. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS1992, ÖStZ 11/2002, Art-Nr 2002/474, S 282, zum Ausdruck gebracht worden, dass daher auch im Fall eines vergleichbaren internationalen Umgründungsvorganges, bei dem eine 100%ige dt Tochter-GmbH zur Betriebstätte einer österr Mutter-AG wird, die in der GmbH erlittenen Verluste von der österr Mutter-AG vorgetragen werden können. Dies allerdings unter der Bedingung, dass es nicht zu einer Verlust-Doppelverwertung kommt.