Erhält eine dt KG (D-KG) den Generalauftrag für die mehrjährige Errichtung eines dt Bauwerkes und gibt die D-KG einen Subauftrag an eine österr Baufirma weiter, dann ist es richtig, dass der österr Subauftragnehmer keine dt Baubetriebstätte unterhält, wenn seine Mitwirkung an dem dt Bauvorhaben weniger als 12 Monate beträgt. Ist allerdings die österr Baufirma ebenfalls eine Personengesellschaft (Ö-KG), die als 100%ige Mutter-KG der dt D-KG auftritt und ist schließlich der Alleingesellschafter dieser österr Mutter-KG die österr Ö-GmbH (die Komplementär-GmbHs der beiden KGs sind reine Arbeitsgesellschafter), dann wird zu beachten sein, dass angesichts der steuerlichen Transparenz innerhalb dieses Personengesellschaftsgeflechts die aus dem dt Bauvorhaben resultierenden Gewinne steuerlich der Ö-GmbH zuzurechnen sind. Denn nicht nur innerstaatlich, auch abkommensrechtlich sind alle Betriebstätten einer Personengesellschaft Betriebstätten der Gesellschafter der Personengesellschaft; dieser Grundsatz gilt für doppelstöckige Personengesellschaften sinngemäß (BFH 16.10.2002, I R 17/01; IStR 2003, 172).