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Kanadische Pensionen (EAS 2306 23. 6. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-KanadaÖStZ 2004/89ÖStZ 2004, 35 Heft 1 und 2 v. 15.1.2004

Bezieht ein in Österreich ansässiger StPfl neben seinen Gewinnanteilen aus einer österr KEG eine kanadische Pension, dann ist zunächst zu klären, ob es sich bei dieser Pension um eine Sozialversicherungspension oder um eine vom ehemaligen Arbeitgeber geleistete Pension handelt. Im erstgenannten Fall fällt die Pensionsleistung unter Art 18 Abs 2 DBA-Kanada. Diese Bestimmung teilt Kanada an den Sozialversicherungspensionen das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (s die Verwendung des Wortes “nur" in Abs 2). Da Art 23, der die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt, keinen Progressionsvorbehalt vorsieht, kann sich in Weiteranwendung der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis die kanadische Sozialversicherungspension daher bei der Besteuerung der inländischen KEG-Gewinnanteile nicht steuersatzerhöhend auswirken. Sollte es sich hingegen um kanadische Pensionsleistungen handeln, die nicht unter Art 18 Abs 2 fallen (also insb im Fall von kanadischen Firmenpensionen), dann hätte nach Art 18 Abs 1 Kanada zwar ebenfalls das Besteuerungsrecht, jedoch nicht das ausschließliche. Da in Art 23 das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, wäre diese Pension gemeinsam mit dem KEG-Gewinnanteil auch der Einkommensbesteuerung in Österreich zu unterziehen, wobei eine kanadische Steuer bis zur Höhe jenes Teiles der österr Einkommensteuer angerechnet werden kann, der auf die kanadischen Einkünfte entfällt. (SWI 2003, 448)

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