Haben vier in Deutschland ansässige Personen sowohl in Deutschland als auch in Österreich je eine KG gegründet, mit der dt KG sodann Dienstverträge abgeschlossen, wobei sie aber ausschließlich bzw überwiegend für ihre österr KG in Österreich und zum größten Teil als Gebietsverkaufsleiter in Drittländern (insb Ungarn, Slowakei, Jugoslawien) tätig sind, dann sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Art 7 DBA-Deutschland von Relevanz. Der Umstand, dass die dt KG Arbeitslöhne auszahlt und diese an die österr KG weiterbelastet, zeigt wohl den Verlauf der Zahlungswege auf, ist aber für die steuerliche Erfassung der Gesellschafterentgelte unbeachtlich.