Das DBA-Australien weicht in mehreren Belangen vom OECD-MA ab. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ist zu beachten, dass das Abkommen einerseits keine besondere Zuteilungsregel für die Veräußerung von beweglichem Vermögen enthält und andererseits in Art 21 für nicht besonders geregelte Einkünfte ein Quellenbesteuerungsrecht vorsieht.