Zuwendungen, die von einer österr Privatstiftung gewährt werden, unterliegen der 25%igen KESt; uzw auch dann, wenn sie an im Ausland ansässige Begünstigte fließen. Die Steuerpflicht tritt auch ungeachtet des Umstandes ein, ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zuwendungen handelt; auch ist der Zuwendungsgrund unerheblich; denn gem § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen “jeder Art" einer eigennützigen Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Die KESt ist daher auch dann zu erheben, wenn es sich um Preise außerhalb eines Wettbewerbes handeln sollte, die in Würdigung der Persönlichkeit des Empfängers oder seines Schaffens gewährt werden und die - wären sie nicht von einer Privatstiftung geleistet worden - nicht steuerbar sind.