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Vergabe von Wissenschaftspreisen durch eine inländische Stiftung (EAS 2321 v 28. 7. 2003)1)1)Die nachstehend wiedergegebenen Rechtsansichten sind in zum Teil gekürzter und zusammenfassender Weise den Anfragebeantwortungen des BMF im Rahmen des für internationale Rechtsfälle vorgesehenen “Express-Antwort-Service" (EAS) entnommen. Die ungekürzten Originalzitate können den jeweils zitierten Fundstellen in der SWI entnommen werden.

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-AllgemeinÖStZ 2004/81ÖStZ 2004, 33 Heft 1 und 2 v. 15.1.2004

Zuwendungen, die von einer österr Privatstiftung gewährt werden, unterliegen der 25%igen KESt; uzw auch dann, wenn sie an im Ausland ansässige Begünstigte fließen. Die Steuerpflicht tritt auch ungeachtet des Umstandes ein, ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zuwendungen handelt; auch ist der Zuwendungsgrund unerheblich; denn gem § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Zuwendungen “jeder Art" einer eigennützigen Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Die KESt ist daher auch dann zu erheben, wenn es sich um Preise außerhalb eines Wettbewerbes handeln sollte, die in Würdigung der Persönlichkeit des Empfängers oder seines Schaffens gewährt werden und die - wären sie nicht von einer Privatstiftung geleistet worden - nicht steuerbar sind.

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