Die österreichische Finanzverwaltung leite aus dem EuGH -Urteil vom 08.05.2003, Rs C-269/00 , Seeling, offenbar ab, dass die Entnahme eines Grundstücks, für welches ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, steuerpflichtig sei. Als Bemessungsgrundlage sollen die Wiederbeschaffungskosten herangezogen werden. Nach Ansicht der Autoren finde diese Auslegung keine Stütze im Gemeinschaftsrecht.