Nach § 3 Abs 2 UStG idF BGBl I Nr 134/2003 werden mit Wirkung ab 1. 1. 2004 Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Darunter werden auch Zuwendungen von Werbegeschenken verstanden. Die Abhandlung stellt den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung dar, grenzt zu anderen Bestimmungen ab und betrachtet den Tatbestand kritisch anhand von Beispielen.