Hält eine in Deutschland errichtete GmbH&Co KG 100 % der Anteile einer österr GmbH, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob für die Gewinnausschüttung der GmbH der auf 15 % ermäßigte Kapitalertragsteuersatz des Art 10 DBA-Deutschland zur Anwendung kommt, davon ab, ob die Gesellschafter der dt KG in Deutschland ansässig sind oder nicht. Sind die Gesellschafter in Deutschland ansässig, dann steht der Umstand, dass die dt KG eine bloße Holdingfunktion erfüllt und nicht betrieblich tätig ist, der Kapitalertragsteuerentlastung in Österreich nicht entgegen. (SWI 2004, 164)