Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland-2000 sieht mit Wirkung ab 1. 1. 2003 vor, dass in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungsfällen vorgebeugt werden; diese Fehlinterpretation geht auf Entwicklungen in der OECD zurück, die auf dt Seite dazu geführt haben, generell den Arbeitskräfteentleiher als Arbeitgeber iSd DBA anzusehen. Die Regelung des Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland entbindet hingegen nicht davon zu prüfen, ob ein behauptetes Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solches zu werten ist. Sollte daher zB im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der dt Muttergesellschaft zur österr Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österr Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu Rz 923 und 924 der LSt-RL 2002), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor und Art 15 Abs 3 DBA-Deutschland kommt diesfalls daher nicht zur Anwendung, sodass im gewählten Beispielsfall die Arbeitnehmereinkünfte in Österreich nicht unter Berufung auf die 183-Tage-Klausel von der Besteuerung freigestellt werden dürfen. (SWI 2004, 160)