Der in Art 17 Abs 1 DBA-Deutschland in OECD-konformer Weise verwendete Künstlerbegriff wird nicht so eng ausgelegt, dass nur nach österr Recht “künstlerisch" tätige Personen davon erfasst werden. Vielmehr fallen alle Personen unter diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH 08.04.1997, BStBl II 1997, 679). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff erfasst damit auch jene Filmdarsteller, denen keine Künstlereigenschaft iSd EStG zuzumessen ist, wie zB Stuntmen.