Mietet eine dt Filmproduktionsgesellschaft in Österreich ein Produktionsbüro an, um von hier aus die inländischen Drehaufnahmen einer 13-teiligen Fernsehserie abzuwickeln, dann liegt auch dann eine inländische Betriebstätte für die dt Filmproduktionsgesellschaft vor, wenn die einzelnen Drehabschnitte weniger als 6 Monate pro Jahr andauern. Nach dem OECD-Update 2003 sind bei wiederkehrenden Nutzungen örtlicher Einrichtungen auch kürzere als 6-monatige Nutzungsdauern betriebstättenbegründend (OECD-Kommentar zu Art 5 OECD-MA Z 6). Daraus folgt, dass nicht nur die Filmschauspieler, sondern auch alle anderen mitwirkenden Dienstnehmer wie Kameraleute und Fahrer der inländischen Lohnsteuerabzugspflicht unterliegen.