Hat eine inländische GmbH mit dem Unternehmensgegenstand “EDV-Dienstleistungen und Beratung" den Auftrag eines österr Kunden übernommen, seine kaufmännischen Prozesse auf IAS umzustellen, die notwendigen Umstellungsmaßnahmen im verwendeten EDV-System festzulegen sowie die Umstellungsmaßnahmen zu implementieren und zu testen, und führt sie diesen Auftrag durch Beiziehung eines in Deutschland ansässigen selbstständigen EDV- und Unternehmensberaters aus (der hierzu in Österreich eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik beantragen wird), dann unterliegen die von der inländischen GmbH an den dt EDV-Spezialisten gezahlten Vergütungen keinem Steuerabzug gem § 99 EStG. Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Auftragserfüllung durch den dt EDV-Experten wesentliche Elemente einer kaufmännischen oder technischen Beratung einschließt; selbst wenn dies der Fall sein sollte, trifft die inländische GmbH keine Haftungsverpflichtung. Bedient sich nämlich der dt EDV-Experte bei seiner Auftragserfüllung keiner inländischen Betriebstätte, steht Art 7 bzw 14 DBA- Deutschland einer inländischen Besteuerung entgegen. Wird eine Betriebstätte begründet, dann sind die Einkünfte des EDV-Experten zwar in Österreich steuerpflichtig, doch darf seine Besteuerung gem dem Diskriminierungsverbot des Art 23 DBA-Deutschland im Vergleich zur Besteuerung eines inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen EDV-Experten nicht diskriminierend gehandhabt werden. Da Zahlungen an die Betriebstätte eines unbeschränkt steuerpflichtigen EDV-Experten keine Abzugsverpflichtung auslösen, kann dies auch nicht bei derartigen Zahlungen im Rahmen einer Inlandsbetriebstätte eines in Deutschland ansässigen Experten geschehen.