Gewinne, die eine österr Personengesellschaft, der ein österr und ein deutscher Gesellschafter angehören, in ihrer inländischen Betriebstätte erzielt, unterliegen in Österreich der Besteuerung (Betriebstättenregel der DBA). Der bloße Umstand, dass dieser Betriebstätte zuzurechnende Einkünfte aus in Deutschland erbrachten Dienstleistungen stammen, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht aufleben. Denn in Deutschland ansässige Gesellschafter einer österr Personengesellschaft, die ausschließlich in Österreich Betriebstätten unterhält, sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Solange das Sachverhaltsbild eine Einkünftezurechnung an die österr Betriebstätte und damit eine Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung in Österreich erfordert, erwächst auch dann kein deutscher Besteuerungsanspruch, wenn die Dienstleistungen von dem deutschen Partner in Deutschland erbracht werden.