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Koproduktion mit einem deutschen gemeinnützigen Theater (EAS 2226 v 3. 2. 2003)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/403ÖStZ 2003, 232 Heft 9 v. 2.5.2003

Wirkt ein deutsches Theater, dessen Gemeinnützigkeit seitens der deutschen Steuerbehörden bestätigt worden ist, an inländischen Gemeinschaftsveranstaltungen mit einer österr Theater-Betriebs-GmbH mit, dann unterliegen die hierfür dem deutschen Theater gezahlten Pauschalvergütungen keiner österr Abzugsbesteuerung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Art 17 Abs 3 iVm mit dem Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland gegeben. Allerdings sieht diese Bestimmung als Formalvoraussetzung vor, dass die Bestätigung von der “zuständigen Behörde" erteilt wird. Gem Art 3 des Abkommens wäre dies das Bundesministerium der Finanzen in Berlin; es sei denn, dass das Ministerium die Befugnis zur Erteilung derartiger Bestätigungen an das örtlich zuständige Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland bislang der österr Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber nicht anzunehmen ist, dass das deutsche Bundesfinanzministerium sich von der Einstufung durch das örtlich zuständige Finanzamt distanzieren wird, bestehen bis auf Weiteres keine Bedenken, wenn in dringlichen Fällen der Steuerabzug auf der Grundlage der finanzamtlichen Bestätigung unterlassen wird.

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