Schließen sich eine österr und eine deutsche Ziviltechniker-GmbH zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, die mit der dreijährigen Überwachung eines österr Bauvorhabens betraut ist, und werden dem von den beiden GmbH's an die Arbeitsgemeinschaft abgestellten Personal Räumlichkeiten in Österreich zur Verfügung gestellt, dann erzielt die deutsche Ziviltechniker-GmbH ihre Einkünfte aus einer österr Betriebstätte. Da die Präsenz in Österreich jedenfalls die für Baubetriebstätten maßgebende 12-Monatsfrist übersteigt, ist unerheblich, dass nach Abs 17 des derzeitigen OECD-Kommentars zu Art 5 des OECD-Musterabkommens Bauüberwachungstätigkeiten idR nicht als Mitwirkung an der Bauausführung gewertet werden und dass diese Auffassung im OECD-Update 2002 aufgegeben und ins Gegenteil verkehrt wird.