Nimmt eine österr Sitz-GmbH, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet, eine Gewinnausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter vor, dann unterliegen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wohl nach österr inländischen Recht dem Kapitalertragsteuerabzug. Jedoch wird Österreich gem Art 21 (“andere Einkünfte") DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Art 10 (Zuteilungsregel für Dividenden) kommt nicht zur Anwendung, weil kein grenzüberschreitender Dividendenfluss iS dieser Bestimmung vorliegt. Denn die Kapitalgesellschaft ist gem Art 4 des Abkommens eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die sonach ihre Gewinne nicht grenzüberschreitend an den ebenfalls in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausschütten kann. (SWI 2003, 104)