Eröffnet eine deutsche GmbH im Jahr 2002 in Österreich eine Zweigniederlassung, dann tritt sie damit in die österr Steuerpflicht ein; diese Steuerpflicht erfasst allerdings nicht das Gesamteinkommen der deutschen GmbH, sondern beschränkt sich auf die Besteuerung der betrieblichen Ergebnisse der inländischen Betriebstätte (beschränkte Steuerpflicht). Der Umstand, dass die deutsche GmbH ihre betriebliche Tätigkeit in Deutschland zur Gänze stilllegt und sich fortan nur mehr in der österr Betriebstätte betrieblich betätigt, ändert nichts daran, dass die deutsche GmbH lediglich der erwähnten beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Daraus folgt, dass Verluste, die die deutsche GmbH in den Jahren 1999 bis 2002 in Deutschland erlitten hat, keinen Einfluss auf die Betriebstättenbesteuerung haben können. Doch selbst wenn - was nach dem zugrunde gelegten Sachverhaltsbild nicht der Fall ist - die deutsche GmbH in die österr unbeschränkte Steuerpflicht einträte, könnten die vorher erlittenen Auslandsverluste in Österreich nicht berücksichtigt werden (Rz 8059 vorletzter Absatz ESt-RL 2000). “Um so weniger", wenn es sich um Auslandsverluste vor Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht handelt. (SWI 2003, 104)