Im Beitrag werden die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs Bosai Holding BV, C-168/01 , zusammengefasst und mögliche Konsequenzen für die österreichische Rechtslage aufgezeigt. Als Ergebnis wird festgehalten, dass weder Ziel und Zweck der Mutter-Tochter-RL noch die Aufrechterhaltung der Kohärenz des österr Steuersystems als Rechtfertigungsgrund für die Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen für § 10 Abs 2 KStG und § 10 Abs 1 KStG geltend gemacht werden können.