Am 12. 12. 2002, Rs C-385/00 , hat der EuGH entschieden, dass Art 48 EGV einer Regelung entgegensteht, wonach ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner persönlichen steuerlichen Vorteile verliert, weil er auch Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet seiner persönlichen und familiären Situation besteuert wurden. Nach Mühlehner scheint die Anwendung des § 33 Abs 10 EStG folglich im Widerspruch zu den Grundfreiheiten des EG-Vertrages zu stehen.