Nach Ansicht des BMF hat bei Vorliegen der für Reisekostenpauschalien (Tagesgeld, Nächtigungsgeld) vorgesehenen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihre Berücksichtigung ohne Prüfung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu erfolgen. Da sich die Reisebegriffe in § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG decken (vgl Rz 1378 EStR 2000), gilt dies für Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer. Pauschale Reisekosten sind allerdings -- sowohl nach § 4 als auch nach § 16 EStG -- in Fällen, in denen ein abzugeltender Mehraufwand offenkundig nicht vorliegt, nicht abzugsfähig (vgl VwGH 6.02.1990, 89/14/0031; 24.02.1993, 91/13/0252, Rz 286 LStR 2002).