Dienstnehmerbezüge eines in die Schweiz als Unternehmensberater entsandten, in Österreich ansässigen Dienstnehmers einer österr Gesellschaft unterliegen der schweizerischen Besteuerung, wenn der Dienstnehmer sich in dem betreffenden Jahr länger als 183 Tage in der Schweiz aufhält (Art 15 Abs 2 DBA-Schweiz). Hierbei ist unerheblich, ob diese Aufenthaltszeit der Erzielung seiner Einkünfte dient oder nicht. Wird während der unternehmensberatenden Tätigkeit in der Schweiz über den österr Arbeitgeber das Konkursverfahren eröffnet und führt dies dazu, dass die Arbeitnehmerentsendung nur vom 1. 1. bis 30. 4. andauert, jedoch in der Folge bis Ende Oktober als Tätigkeit eines selbstständigen Unternehmensberaters (im Subauftragsverhältnis zu einer österr Nachfolgegesellschaft des seinerzeitigen Arbeitgebers) fortgesetzt wird, dann unterliegen die von Jänner bis April gezahlten Dienstnehmereinkünfte der Besteuerung in der Schweiz. Ob die in der Folge als selbstständiger Unternehmensberater bezogenen Honorare der schweizerischen oder der österr Besteuerung unterliegen, hängt davon ab, ob dem Unternehmensberater zur Erbringung seiner Beratungsleistungen eine “feste Einrichtung" (Betriebstätte) iSd Art 14 DBA-Schweiz zu Verfügung gestellt wurde. (SWI 2003, 53)