Beteiligen sich österr Unternehmer an türkischen Baustellen, die wegen Überschreitung der 6-Monatsfrist den Charakter einer türkischen Betriebstätte annehmen, dann gelten für die Gewinnzuordnung an diese türkischen Betriebstätten die üblichen OECD-Regelungen, die eine Gewinnzuordnung nach Fremdverhaltensgrundsätzen erfordern. Hierzu ist im Rahmen einer Funktionsanalyse zunächst festzustellen, welche Aktivitäten tatsächlich an der türkischen Baustelle erbracht werden; sodann ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, welcher Gewinn einem fremden Unternehmen zugefallen wäre, das dieselbe Aktivität dort entfaltet. Der von Philipp in “Österreichisch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen", ÖStZ 8/1974, vertretenen Auffassung, derzufolge bei Bestand einer Baubetriebstätte der Gesamtgewinn (einschließlich der Liefergewinne) in der Türkei besteuert werden könne, wird angesichts der zwischenzeitigen Weiterentwicklung des internationalen Steuerrechts nur in jenen Fällen beigetreten, in denen sämtliche Gewinn erzielenden Bauaktivitäten (einschließlich der Beschaffung und Finanzierung der Anlagenteile) in dieser türkischen Baubetriebstätte ausgeführt worden sind. (SWI 2003, 50)