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Schweizerische Versandhandelsaktivitäten unter Zwischenschaltung einer irischen non-resident-company und unter Nutzung der Dienstleistungen eines österr Fulfilmenthauses (EAS 2137 v 5.11.2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SchweizÖStZ 2003/329ÖStZ 2003, 191 Heft 7 v. 1.4.2003

Werden die Gewinne aus Versandhandelsaktivitäten, die von der schweizerischen X-SA konzipiert und kontrolliert werden, in eine in Irland unbesteuerte IRNR (Irish Registered Non-Resident) Company geleitet, uzw in der Weise, dass die durchwegs deutschen Kunden ihre Bestellkupons an eine Fantomfirma an der Adresse eines österr Fulfilmenthauses (ein Unternehmen, das sich auf Bereitstellung von Personal und Lagerkapazitäten für fremde Versandhändler spezialisiert hat) richten, sodann von dort die Ware ausgeliefert erhalten und schließlich die formal von der irischen Gesellschaft in Rechnung gestellten Beträge auf ein schweizerisches Bankkonto der irischen Domizilgesellschaft einzahlen, dann wird zu prüfen sein, ob diese Gewinn bringenden Aktivitäten der schweizerischen Gesellschaft, die auf österr Staatsgebiet ausgeführt werden, möglicherweise unter Nutzung einer inländische Betriebstätte (örtliche Betriebstätte oder Vertreterbetriebstätte) der schweizerischen Gesellschaft erbracht werden. Der Umstand, dass die Aktivitäten der schweizerischen SA nicht in originär betriebstättenbegründender Weise mit eigenem Personal, sondern mit gemietetem bzw beauftragtem Personal des österr Fulfilmenthauses erbracht werden, hat nicht automatisch zur Folge, dass die Räumlichkeiten, in denen die Versandhandelsaktivitäten abgewickelt werden, keine Betriebstätten des schweizerischen Unternehmens mehr bilden können. Der Umstand, dass die Aktivitäten in Österreich laufend von Personal der schweizerischen X-SA vor Ort überwacht werden, könnte darauf hindeuten, dass die betreffenden Räume als örtliche Einrichtung zu werten sind, die sehr wohl der schweizerischen SA die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich ermöglicht hat. Dies wird vor allem dann zutreffen, wenn die Zurverfügungstellung des Personals des Fulfilmenthauses einem Arbeitskräfteverleih wesentlich eher vergleichbar ist, als der Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung unter der Verantwortung des Fulfilmenthauses; denn im letztgenannten Fall wäre die Kontrolle der Mitarbeitertätigkeiten durch das Fulfilmenthaus und nicht durch die schweizerische SA zu erwarten gewesen. Für den Bestand einer inländischen Betriebstätte spricht auch der Umstand, dass die Bestellungen an der österr Adresse des Fulfilmenthauses entgegengenommen worden sind. Es war damit nach außen hin für die deutschen Kunden ersichtlich, dass in Österreich jedenfalls eine ständige Vertretung des Versandhandelshauses existiert.

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