BAO: § 48
Hat eine österr Kapitalgesellschaft auf der Insel Man eine Tochtergesellschaft errichtet, die in einem afrikanischen Staat eine aktiv tätige Betriebstätte unterhält, und wird die Geschäftsleitung dieser Kanalinselgesellschaft nach Österreich verlegt, dann tritt die Kanalinselgesellschaft hiermit in die österr unbeschränkte Steuerpflicht ein. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist sie berechtigt, nach Maßgabe der § 48 BAO-Verordnung zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung, BGBl II 2002/474, die Steuerbefreiung der afrikanischen Betriebstättengewinne in Anspruch zu nehmen. (SWI 2003, 53)