Haben deutsche Betriebstättenverluste für einen in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1998 und 1999 durch Berücksichtigung für Belange des negativen Progressionsvorbehaltes zu einem Steuersatz von 0 % und damit zur Steuerfreistellung der in Österreich sonst steuerpflichtigen Einkünfte geführt, dann ist damit den deutschen Verlusten die gleiche steuerliche Wirkung wie im Fall eines Verlustausgleiches zuteil geworden. Wurden diese deutschen Verluste, die bereits einmal die österr Besteuerungsgrundlage voll aufgezehrt haben, in der Folge ein zweites Mal in Deutschland durch Minderung der deutschen Besteuerungsgrundlage verwertet, dann ist damit eine Situation eingetreten, die nach dem Auslandsverlusterkenntnis des VwGH (E 25.09.2001, 99/14/0217) nicht dazu verpflichten kann, jene deutschen Betriebstättengewinne, die in Deutschland durch den Verlustvortrag gekürzt worden sind, gem dem DBA-Deutschland im ungekürzten Ausmaß von der österr Besteuerung freizustellen. Abgabepflichtige können sich nach Auffassung des BMF nicht darauf berufen, zu Recht darauf vertraut zu haben, dass sie Verluste doppelt verwerten dürfen ohne daran durch eine Änderung der Judikatur des VwGH gehindert zu werden. (SWI 2003, 53)